Die 1-Prozent-Regelung soll die Versteuerung von Firmenwagen bei privater Nutzung vereinfachen. In diesem Beitrag erklären wir Ihnen, was die 1-Prozent-Regelung ist und wann und wie Arbeitnehmer sie anwenden können. Außerdem schauen wir uns die Vorteile und Nachteile der Versteuerungsmethode an.
Inhalt
- Was ist die 1-Prozent-Regelung?
- Wie wird die 1-Prozent-Regelung angewendet?
- 1-Prozent-Regelung: Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte
- Ausnahmefall: Weniger als 15 Tage Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pro Monat
- Wann greift die 1-Prozent-Regelung nicht?
- 1-Prozent-Regelung für Hybrid- und Elektro-Fahrzeuge
- Vorteile und Nachteile der 1-Prozent-Regelung
Was ist die 1-Prozent-Regelung?
Die erlaubte private Nutzung eines Firmenwagens stellt für den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil dar. Gemäß § 8 Einkommensteuergesetz ist dieser geldwerte Vorteil eine Einnahme, die der Arbeitnehmer versteuern muss. Die 1-Prozent-Regelung ist eine steuerliche Regelung, um dieser Verpflichtung nachzukommen.
Mit der 1-Prozent-Regelung wird die private Nutzung des Dienstwagens somit pauschal abgegolten. Dies soll die steuerliche Abwicklung für Arbeitnehmer und Unternehmen deutlich vereinfachen.
Wie wird die 1-Prozent-Regelung angewendet?
Bei der 1-Prozent-Regelung wird der geldwerte Vorteil, der durch die private Nutzung des Dienstwagens entsteht, monatlich pauschal versteuert. Dazu wird 1 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises des Firmenwagens zum Zeitpunkt der Erstzulassung angesetzt.
Der Bruttolistenpreis entspricht dem Neuwagenpreis inklusive Mehrwertsteuer und sämtlicher Sonderausstattungen, unabhängig vom tatsächlichen Anschaffungswert oder Alter des Fahrzeugs. Dies bedeutet, dass auch bei einem älteren oder gebrauchten Dienstwagen im Fuhrpark der ursprüngliche Listenpreis des Neuwagens zugrunde liegt.
Rechenbeispiel
- Zu versteuerndes Einkommen (ohne Firmenwagen): 3.000 Euro
- Bruttolistenpreis Firmenwagen: 40.000 Euro
Bruttolistenpreis x 0,01 = 40.000 Euro x 0,01 = 400 Euro
Wie im Rechenbeispiel verdeutlicht, vergrößert sich die steuerliche Last für den Arbeitnehmer durch den geldwerten Vorteil des Firmenwagens. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer nun 400 Euro mehr als geldwerten Vorteil versteuern.
1-Prozent-Regelung: Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte
Nutzt der Arbeitnehmer den Firmenwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, muss er neben der 1-Prozent-Regelung bei privater Nutzung zudem eine weitere Regelung anwenden. Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind demzufolge monatlich zusätzlich mit 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer zu versteuern.
Rechenbeispiel
- Zu versteuerndes Einkommen (ohne Fimenwagen): 3.000 Euro
- Bruttolistenpreis Firmenwagen: 40.000 Euro
- Arbeitsweg: 20 Kilometer (an 20 Tagen im Monat)
40.000 Euro x 0,01 = 400 Euro sowie
40.000 Euro x 0,0003 x 20 = 240 Euro
Geldwerter Vorteil insgesamt: 400 Euro + 240 Euro = 640 Euro
Durch die zusätzliche Nutzung des Firmenwagens auf dem Weg zur Arbeit erhöht sich das zu versteuernde Einkommen des Arbeitnehmers im Rechenbeispiel dann um weitere 240 Euro. Zusammen mit dem geldwerten Vorteil aus der 1%-Regelung von 400 Euro erhöht sich sein zu versteuerndes Einkommen durch den Firmenwagen dementsprechend auf 3.640 Euro.
Ausnahmefall: Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an weniger als 15 Tagen pro Monat
Für Arbeitnehmer, die an weniger als 15 Tagen im Monat mit dem Firmenwagen zur Arbeit fahren, gilt hingegen eine andere Regelung. Sie müssen die den Firmenwagen zusätzlich monatlich mit 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer und Fahrt versteuern. Hier wird also jede Fahrt individuell betrachtet.
Rechenbeispiel
- Zu versteuerndes Einkommen (ohne Firmenwagen): 3.000 Euro
- Bruttolistenpreis Firmenwagen: 40.000 Euro
- Arbeitsweg: 20 Kilometer (an 10 Tagen im Monat)
40.000 Euro x 0,01 = 400 Euro sowie
40.000 Euro x 0,00002 x 20 x 10 = 160 Euro
Geldwerter Vorteil insgesamt: 400 Euro + 160 Euro = 560 Euro
Das zu versteuernde Einkommen Arbeitnehmer mit Firmenwagen beträgt laut dem Rechenbeispiel insgesamt 3.560 Euro. Die steuerliche Last ist demzufolge für einen Arbeitnehmer, der nur an 10 Tagen im Monat seinen Dienstwagen für die Fahrt zur Arbeit nutzt, um 80 Euro geringer.
Wann greift die 1-Prozent-Regelung nicht?
Die 1-Prozent-Regelung kann oder muss nicht immer angewendet werden. In bestimmten Fällen gelten andere Vorgaben oder es sind Alternativen für die Versteuerung möglich. Nachfolgend sind einige solcher Fälle aufgelistet:
- Keine Privatnutzung: Wenn der Arbeitnehmer den Firmenwagen nicht privat, sondern ausschließlich für berufliche Zwecke nutzt, fällt kein geldwerter Vorteil an und der Arbeitnehmer muss ihn nicht nach 1 Prozent Regel versteuern.
- Anwendung der Fahrtenbuchmethode: Arbeitnehmer haben auch die Möglichkeit ihre privaten und dienstlichen Fahrten in einem Fahrtenbuch zu dokumentieren. In diesem Fall lässt sich die pauschale 1-Prozent-Regelung umgehen.
- Kurzfristige Überlassung: Wenn ein Firmenwagen einem Arbeitnehmer nur kurzfristig, etwa für einige Tage oder Wochen, zur privaten Nutzung überlassen wird, kann infolgedessen statt der 1-Prozent-Regelung eine tageweise Berechnung des geldwerten Vorteils erfolgen.
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1-Prozent-Regelung für Hybrid- und Elektro-Fahrzeuge
Während Arbeitnehmer, die einen Dienstwagen mit konventionellem Antrieb fahren, diesen mit der 1-Prozent-Regelung versteuern müssen, sieht es bei Elektrofahrzeugen dagegen etwas anders aus. Statt 1 Prozent sind hier nur 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil zu versteuern.
Darüber hinaus gibt es nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG ab 2020 sogar eine weitere Begünstigung, die Elektrofahrzeuge betrifft, die zwischen dem 31. Dezember 2018 und dem 1. Januar 2031 angeschafft oder geleast werden. Liegt der Listenpreis dieser Fahrzeuge unter 60.000 Euro, müssen nur 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil versteuert werden.
Ab 2024 wird die Grenze für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden, darüber hinaus sogar auf 70.000 Euro angehoben. Auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden nur 0,03 Prozent des geviertelten Listenpreises angesetzt. Diese Regelung gilt außerdem auch für Hybridfahrzeuge.
Rechenbeispiel
- Zu versteuerndes Einkommen (ohne E-Firmenwagen): 3.000 Euro
- Bruttolistenpreis E-Firmenwagen: 40.000 Euro
- Arbeitsweg: 20 Kilometer (an 20 Tagen im Monat)
40.000 Euro x 0,25 x 0,01 = 100 Euro sowie
40.000 Euro x 0,25 x 0,0003 x 20 = 60 Euro
Geldwerter Vorteil insgesamt: 100 Euro + 60 Euro = 160 Euro
Das Rechenbeispiel zeigt kurz um, dass ein Arbeitnehmer mit einem Elektro-Firmenwagen bei gleicher Nutzung einen deutlich geringeren geldwerten Vorteil versteuern muss, als mit einem Firmenwagen mit Verbrennungsmotor. Das zu versteuernde Einkommen mit Firmenwagen beträgt 3.160 Euro – das sind 480 Euro weniger als für den Dienstwagen mit Verbrennungsmotor. Das macht E-Fahrzeuge sehr attraktiv für die Nutzung als Firmenwagen.
Vorteile und Nachteile der 1-Prozent-Regelung
Die 1-Prozent-Regelung bietet als pauschale Methode zur Versteuerung sowohl Vorteile als auch Nachteile. Darauf sollten Sie daher achten:
Vorteile
- Einfache Handhabung: Durch die Berechnung des geldwerten Vorteils ist kein aufwendiges Führen eines Fahrtenbuches mehr nötig. Das reduziert den Verwaltungsaufwand, so dass Zeit gespart wird. Die Methode lohnt sich daher besonders für Arbeitnehmer, die häufig Privatfahrten unternehmen.
- Planungssicherheit: Durch die Pauschalierung wissen Arbeitnehmer und Arbeitgeber anschließend genau, wie hoch der zu versteuernde geldwerte Vorteil ist. Somit ist eine eine klare Kalkulation der Kosten möglich.
Nachteile
- Unverhältnismäßige Belastung: Bei Arbeitnehmern, die ihren Firmenwagen nur selten privat nutzen, kann die Pauschale zu einer übermäßigen steuerlichen Belastung führen, da sie nicht die tatsächliche Nutzung widerspiegelt.
- Hohe Kosten bei teuren Fahrzeugen: Bei sehr teuren Fahrzeugen kann die Pauschalbesteuerung zu hohen monatlichen Steuerzahlungen führen, obgleich das Fahrzeug wenig privat genutzt wird.
Fazit zur 1-Prozent-Regelung
- Die Methode zur Versteuerung der privaten Nutzung von Firmenfahrzeugen lässt sich relativ einfach und unkompliziert anwenden.
- Dienstwagenfahrer mit E-Fahrzeugen profitieren zusätzlich durch einen geringeren geldwerten Vorteil, den Sie versteuern müssen.
- Die 1-Prozent-Regelung kann zu unverhältnismäßiger Belastung führen, wenn Arbeitnehmer den Dienstwagen nicht oft privat nutzen. Hier kann ein Fahrtenbuch günstiger sein.